Probleme mit gestohlenen EC- und Kreditkarten

Mit EC- und Kreditkarten sollte müssen Sie vorsichtig umgehen, weil die Bank nur selten im Diebstahlsfall haften muss.

Karte weg, Geld weg - mit dieser Erkenntnis müssen sich EC- und Kreditkartenbesitzer immer öfter anfreunden. So verweigerte etwa der Bundesgerichtshof einer EC-Kartenbesitzerin den Schadensersatzanspruch gegenüber ihrer Bank, da die Kundin nach dem ersten Anschein die PIN mit der Karte zusammen im gestohlenen Geldbeutel aufbewahrt hatte. Den Bundesrichtern genügte dafür, dass die Karte ordnungsgemäß an einem Geldautomaten eingesetzt worden ist. Zwar kann der Beweis des ersten Anscheins widerlegt werden, allerdings muss in diesem Fall die geschädigte Kundin den entsprechenden Beweis führen.

Eine verspätete Verlustmeldung kann ebenfalls teuer werden. So hatten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt keine Nachsicht mit einer Frau, der im Urlaub die gesamte Handtasche samt der darin befindlichen Kreditkarten gestohlen worden war. Die Urlauberin hatte zunächst den Verlust mehrerer Karten gemeldet, die Sperrung ihrer Kreditkarte jedoch erst mehr als eine Stunde danach veranlasst. Zu spät, fanden die Richter, zumal keinerlei Gründe für die Verzögerung vorgebracht werden konnten.

Auch ein Rheinländer hatte Pech, nachdem er seine Kreditkarte samt PIN in einem Schließfach im Krankenzimmer aufbewahrt hatte. Angesichts des Publikumsverkehrs in einem Krankenhaus sahen das die Richter am Landgericht Bonn als grob fahrlässig an, selbst wenn das Schließfach abgeschlossen war.

 
 
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